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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Mit der Anmeldung durch den/die Ausbildungswerber/in bzw. Leistungsbezieher („Kunde“) erteilt diese/r einen Ausbildungsauftrag an die Fahrschule Favoriten, Inhaber und Leiter Ing. Oliver Köck („Fahrschule“), unter Festlegung der/des von der Fahrschule angebotenen Ausbildungspakete/s. Der Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung der Anmeldung in der Fahrschule zustande. Der Kunde erklärt, dass er sich bei keiner anderen Fahrschule zur Ausbildung angemeldet hat.
Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von der Fahrschule angebotenen Ausbildung- und Leistungspakete in den für die Anmeldung zur Ausbildung bestimmten Räumen der Fahrschule ersichtlich gemacht. Der Aushang des jeweils geltenden Fahrschultarifs erfolgt nach dem Bestimmungen des §112 Abs. 2 KFG mit dem in §63c KDV vorgeschriebenen Inhalt.

II. Vertragsgegenstand und Vertragsdauer

Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Ausbildung in der/den entsprechenden Führerscheinklasse/n, wobei dem Kunden bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die für ein sicheres Lenken von Fahrzeugen der beabsichtigten Klasse/n notwendig sind und die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung sowie das Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase erwarten lassen.
Vertragsgegenstand ist also nur die Vorbereitung auf die Fahrprüfung gemäß der vorgeschriebenen Lehrpläne, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung.
Eine zweite Ausbildungsphase bzw. deren einzelne Teile können auch alleine Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein.
Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde, beginnt die Ausbildung mit der ersten in Anspruch genommen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages folgt. Beginnt der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Der Fahrschule gebührt in diesen Fällen ein Kostenersatz in der Höhe der Summe von Administrationsbeitrag und den Kosten der Unfallversicherung.
Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung eines vorläufigen Führerscheines. Ist jedoch vereinbart, dass die zweite Ausbildungsphase Gegenstand der Ausbildung sein soll, gilt der Vertrag mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase oder wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (einschließlich Nachfristen) für die Module der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden, als beendet.
Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Der Vertrag endet weiters dann, wenn die Behörde die für die Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Kunden als nicht gegeben erachtet. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt. Die bis zur nachweislichen Mitteilung durch den Kunden an die Fahrschule von der Fahrschule erbrachten Leistungen, hat der Kunde zu bezahlen.

III. Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Dahingehend wird auf die Bestimmungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie auf das FSG 1997 und die entsprechenden Verordnungen verwiesen.
Es obliegt dem Kunden, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase zu erbringen, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren. Die Fahrschule empfiehlt dem Kunden daher zur Vermeidung unnötiger Kosten möglichst frühzeitig den Führerscheinantrag zu stellen und sich der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um das Vorhandensein dieser Voraussetzungen feststellen zu lassen.
Auch die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden ergebende Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen.
Der Kunde erklärt durch den Abschluss des Ausbildungsvertrages, dass nach seinem Wissen gegen ihn keine Gründe vorliegen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung ausschließen könnten. Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig von der behördlichen Zulassung zur Fahrprüfung sowie unabhängig von dem Bestehen der körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum Abschluss der zweiten Ausbildungsphase.

Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmittel oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen. In diesen Fällen ist die Fahrschule in analoger Anwendung der Bestimmungen dieser Ausbildungsbedingungen berechtigt, die vereinbarte/n Leistung/en in Rechnung zu stellen, beziehungsweise ist die Fahrschule nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten.
Der vollständige Besuch des theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der im §10 FSG 1997 angeführten Bestätigung bzw. für die Ausstellung des vorläufigen Führerscheines. Der Kunde verpflichtet sich daher, den gesamten theoretischen Unterricht vollständig zu absolvieren. Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teile des Unterrichts, aus welchen Gründen auch immer, versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen Kurses der Fahrschule nachzuholen. Die Fahrschule ist berechtigt, vom Kunden Entgelt nach dem Fahrschultarif zu verlangen, wenn der Grund des Versäumens nicht in ihrer Sphäre lag.
Die Dauer einer Unterrichtseinheit der praktischen Ausbildung beträgt 50 Minuten. Sie wird zu dem am Tag der Konsumation gültigen Preis verrechnet. Die Fahrlektion beginnt am Standort der Fahrschule oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort. Wird eine Fahrlektion über Wunsch des Kunden an einem anderen Ort begonnen und/oder beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über de Ausbildung nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die Netto-Ausbildungszeit insgesamt die jeweils für die angestrebte Ausbildung festgelegte Mindestausbildungszeit nicht unterschreiten darf.
Die Benützung von Schulfahrzeugen und sonstigen Schulungseinrichtungen ist nur im Beisein eines Beauftragten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Fahrschule gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der Fahrschule bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadensersatzrechts.
Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektion ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren.
Absolviert ein Kunde eine Ergänzungsausbildung oder eine zweite Ausbildungsphase, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründetem Zweifel darüber kann der Abschluss und/oder Erfüllung des Ausbildungsauftrages von einer mit einem Fahrlehrer zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden. Die Bestimmungen über Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie den theoretischen und praktischen Unterricht sind sinngemäß anzuwenden.
Fehlen die Voraussetzungen für das Absolvieren der zweiten Ausbildungsphase, so sind diese vom Kunden nachzuholen.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen innerhalb der zweiten Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, etc.) zu vereinbaren. Die Fahrschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden.
Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen Umstand im zentralen Führerschienregister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul auszustellen.

IV. Fahrprüfung

Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Unfang des gebuchten Ausbildungspakets hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde dem Kunden in angemessenem Zeitraum einen Prüfungstermin (getrennte Termine für Theorie und Praxis) anzubieten. Die dafür erforderliche schriftliche Terminvereinbarung erfolgt durch den Kunden spätestens sieben Tage vor dem jeweils gewünschten Termin. Die voraussichtliche Uhrzeit des Prüfungstermins kann einen Tag vor dem Prüfungstermin erfragt werden.
Die Vorstellung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Fahrschule, wenn durch geeignet Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint. Die Fahrschule kann sich daher durch eine simulierte Fahrprüfung (Vorprüfung) in Theorie und Praxis vor der Vergabe des Platzes vom Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse überzeugen. Wird festgestellt, dass der Kunde die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.

Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins an ihn nicht an sämtliche Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Vorprüfungstermine ein, so kann die Fahrschule die dem Kunden gemachte Prüfungsterminzusage zurücknehmen.
Die Einteilung der Plätze bei Prüfungsterminen erfolgt durch die Fahrschule. Zu jeder Fahrprüfung hat der Kunde seinen gültigen Lichtbildausweis mitzubringen. Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß §10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, die die erforderliche Fahrschulausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen haben.
Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu sechs Werktage vor dem Termin persönlich, schriftlich (einlangend) oder per Email an die Fahrschule (mit Lesebestätigung durch die Fahrschule) ohne weitere Kosten möglich. Samstage sowie Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Fristen außer Betracht. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch immer liegenden Gründen (z.B. Erkrankung, Unfall, Erscheinen zum Prüfungstermin ohne Lichtbildausweis, ...) des Kunden, berechtigen die Fahrschule zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenen Leistungsentgelts.
Bei Nichtbestehen der Fahrprüfung sowie bei Fehlen der körperlichen oder geistigen Eignung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sind darauf begründete Ansprüche gegen die Fahrschule ausgeschlossen. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten sinngemäß nach obigen Punkten wiederholt bzw. fortgesetzt oder das Vertragsverhältnis beendet werden.

V. Ausbildungskosten und deren Verrechnung

Die Kosten der Ausbildung richtet sich nach den jeweils gültigen und den gemäß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, in der Fahrschule anzuschlagenden Tarifen. Die Verrechnung erfolgt zu den am Tag der Konsumation gültigen Preisen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%.
Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrages und vom Kunde gesondert zu bezahlen.
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fall nicht anders bestimmt ist, ist die Fahrschule berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessenssphäre liegenden Gründe auch immer (z.B. Krankheit, Unfall, ...) versäumt wurden, den im Tarif jeweils für diese Leistung /Teilleistung vorgesehenen Preis zu verrechnen. Absagen von einzelnen vereinbarten Leistungen, insbesondere von Fahrlektionen, sind bis zu 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch den Kunden persönlich, schriftlich (einlangend) oder per Email an die Fahrschule (mit Lesebestätigung durch die Fahrschule) ohne weitere Kosten möglich. Samstage sowie Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen sind die vereinbarten Leistungen zu bezahlen.
Vereinbarte Termine können von der Fahrschule verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunde für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch die Fahrschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, kein über die Nachholung der Teilleistung hinausgehender Ersatzansprüche zu.
Bei Beginn der Ausbildung bzw. bei Beginn einer zweiten Ausbildungsphase hat der Kunde die gesamten Ausbildungskosten bzw. eine Anzahlung zu leisten. Ist die Anzahlung durch Teilleistungen der Fahrschule aufgebraucht, hat der Kunde auf Aufforderung der Fahrschule weiter Anzahlungen in der Höhe der voraussichtlich auflaufenden Ausbildungskosten bzw. Kosten der zweiten Ausbildungsphase zu bezahlen.
Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Fahrschule Ergibt sich bei dieser Zwischenabrechnung ein Saldo zugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende Betrag vor Antritt zur behördlichen Fahrprüfung zu entrichten. Ein Saldo zugunsten des Kunden wird von der Fahrschule nach bestandener Fahrprüfung zurückerstattet.
Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer Zwischenabrechnung eine Endabrechnung zu legen hat.

Sollte sich während der Ausbildung herausstellen, dass die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Kunde als nicht gegeben erachten, so hat der Kunde dies sofort der Fahrschule mitzuteilen und die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer zu bezahlen. Für Mahnungen infolge Verzugs gilt der Ersatz der auflaufenden Kosten, mindestens aber ein Betrag von 21,80 Euro pro Mahnung als vereinbart. Bei weiterem Zahlungsverzug gilt auch der Ersatz von Spesen des Kreditschutzverbandes (KSV) oder eines anderen Inkassoinstitutes als vereinbart. Die Fahrschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.

VI. Haftung

Die Fahrschule übernimmt keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern der Fahrschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.

VII. Gerichtsstand

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des §1 KSchG, so sind ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrages nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.
Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Standort der Fahrschule zuständigen Gerichtes vereinbart. Ist der Kunde eine Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der Kunde im Inland seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Fahrschule im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Kunden liegt.
Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.