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Führerscheinklassen

Inhalte gemäß §2 Führerscheingesetz.

Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt.
Die Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern.
Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, sich nicht mehr in der Probezeit befindet, nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.

ein leichter Anhänger

ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt
Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

Sonderkraftfahrzeuge,

Fahrzeuge der Klasse D - sofern keine Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen  Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.

Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.

leichte Anhänger
Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

Sonderkraftfahrzeuge
Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse.
Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Transportkarren, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht

Sonderkraftfahrzeuge