Führerscheinklassen
Inhalte gemäß §2 Führerscheingesetz.
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Motorräder und Motorräder
mit Beiwagen sowie Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern,
deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt.
Die Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die
Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. |
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Kraftwagen
mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen
außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr
als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11
kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer
gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, sich nicht
mehr in der Probezeit befindet, nachweist, praktischen
Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu
haben und der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.
ein leichter Anhänger
ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die
Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge
höchstens 3 500 kg beträgt |
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Kraftwagen
mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen
außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
Sonderkraftfahrzeuge,
Fahrzeuge der Klasse D - sofern keine
Fahrgäste befördert werden - innerhalb Österreichs, wenn dem
Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65
KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21.
Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im
Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es
sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur
Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges
handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone
dient.
Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C
mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
7 500 kg.
leichte Anhänger |
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Kraftwagen
mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem
Lenkerplatz,
Sonderkraftfahrzeuge |
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Kraftwagen, mit denen andere
als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur
in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende
Fahrzeugklasse oder -unterklasse. |
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Zugmaschinen, Motorkarren,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, landwirtschaftliche
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Transportkarren, jeweils
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug
oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein
einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse
und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
Sonderkraftfahrzeuge |