
Seit dem Jahr 1997 werden Führerscheine der Klassen C und D nur mehr für einen befristet Zeitraum ausgestellt. Die gültigen Fristen sind:
| Klasse C | 5 Jahre, ab dem 60. Lebensjahr für 2 Jahre |
| Klasse C1 | 10 Jahre, ab dem 60. Lebensjahr für 5 Jahre |
| Klasse D | 5 Jahre, ab dem 60. Lebensjahr für 2 Jahre |
Um eine Befristung um z. B. weitere fünf Jahre zu verlängern, ist es erforderlich ein aktuelles ärztliches Gutachten und einen Antrag auf Verlängerung des Führerscheines bei der Behörde einzubringen. Bei fristgerechter Verlängerung ist die Ausstellung des neuen Führerscheines kostenfrei, wobei der alte Führerschein abgegeben werden muss. Vor Ort erhält man einen vorläufigen Führerschein, der allerdings nur innerhalb Österreichs gilt, der neue Scheckkartenführerschein wird dann binnen weniger Tage per Post zugestellt.
Nähere Informationen zum ärztlichen Gutachten finden Sie hier ...
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Personen die den Führerschein bereits vor November 1997 erworben haben gelten folgende Regelungen:
| ● | Für Personen die vor dem 1.11.1997 bereits 45 Jahre alt
waren, galt eine dreijährige Übergangsfrist bis zum Jahr
2000. Wurde diese Frist verpasst, galt der Führerschein
automatisch bis 2005, allerdings eingeschränkt auf die
Klasse C1 (nur bis 7,5 Tonnen). Wurde der Führerschein bis
2005 noch immer nicht verlängert, ist nun weder die Klasse C
noch die Klasse C1 gültig. Für eine Verlängerung ist in diesen Fällen nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern zusätzlich eine Prüfungsfahrt mit einem schweren Lastkraftwagen durchzuführen. |
| ● | Für Personen die das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gilt ab dem 45. Geburtstag eine Frist von drei Jahren. In dieser Frist sollte ein ärztliches Gutachten gemacht und der Führerschein gegen einen neuen Scheckkartenführerschein ausgetauscht werden. |
Personen die den Führerschein nach dem 1.11.1997 erworben haben,
finden die jeweilige Befristung schon als Eintrag im Führerschein.
Wird die Verlängerungsfrist verpasst und der Antrag auf Verlängerung
erst nach dem im Führerschein eingetragenen Termin eingebracht, muss
der Führerschein kostenpflichtig (45,60 Euro) neu ausgestellt
werden.
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